ACHTUNG: Verbindliche Auskünfte an Dritte über das Bestehen einer Erlaubnis dürfen nur durch die für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständigen Agenturen für Arbeit (Kontakt) erteilt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Auflistung der Erlaubnisinhaber täglich aktualisiert wird.